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   BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23   

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https://dejure.org/2023,42407
BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23 (https://dejure.org/2023,42407)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2023 - 4 StR 115/23 (https://dejure.org/2023,42407)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2023 - 4 StR 115/23 (https://dejure.org/2023,42407)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 432/20

    Räuberische Erpressung (Finalität: konkludente Drohung und bloßes Ausnutzen

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20 Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 6).

    Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20 Rn. 5).

  • BGH, 25.09.2012 - 2 StR 340/12

    Besonders schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 632/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose);

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20 Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 6).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16 Rn. 9).
  • BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15

    Raub (Finalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22

    Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 351/22 Rn. 8; Urteil vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 39).
  • BGH, 21.12.2022 - 4 StR 379/22

    Räuberische Erpressung (finaler Zusammenhang: Ausnutzen der Fortwirkung der

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 StR 379/22).
  • BGH, 18.02.2014 - 5 StR 41/14

    Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter zwar Gewalt gegen das Tatopfer richtet, aber den Raubvorsatz erst nach Abschluss der Gewaltanwendung fasst (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 13).
  • BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14

    Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für

    Auszug aus BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 351/22 Rn. 8; Urteil vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 39).
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